AGBs

1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Diese AGB gelten soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Es gelten – auch für zukünftige Verträge – ausschließlich diese. Fremde Geschäftsbedingungen werden in keinem Fall Vertragsinhalt, und zwar auch dann nicht, wenn der Verkäufer diesen nicht widersprochen hat oder in Zukunft nicht widersprechen sollte.
1.2. Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferung von Waren gelten sinngemäß auch für Leistungen.
1.3. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen.

2. VERTRAGSSCHLUSS
2.1 Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung hierfür eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat.
2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.
2.3 Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.4 Falls Import- und Exportlizenzen, Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss der Käufer alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten. Erfolgen solche Genehmigungen nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

3. PLÄNE UND UNTERLAGEN
3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dgl. Sind nur maßgeblich, wenn Im Angebot und/oder der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen, welche auch Teil des Angebotes sein können, bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen u. dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung, und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

4. VERPACKUNG
4.1.Mangels abweichender Vereinbarung
a) Verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
b) Erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigung der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen

5. LIEFERUNG UND LIEFERFRIST
5.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Auftragsbestätigung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer nach Vereinbarung obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält und /oder eine zu erstellende oder sonstige Zahlungssicherstellung eröffnet ist.
5.2 Wird der Verkäufer an der rechtzeitigen Lieferung durch Störungen im Betriebsablauf bei sich oder bei Vorlieferanten, die für den Verkäufer nachweislich von erheblichem Einfluss sind sowie bei unvorhersehbaren Ereignissen, durch Ausschusswerden eines wesentlichen Arbeitsstückes, im Falle höherer Gewalt oder durch Arbeitskämpfe gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.
5.3 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
5.4 Falls die Absendung einer versandbereiten Ware ohne Verschulden des Verkäufers nicht möglich ist oder seitens des Käufers nicht gewünscht wird, kann der Verkäufer die Lagerung der Ware auf Kosten des Käufers vornehmen und die Ware in Rechnung stellen, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
5.5 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung und Unterlassung des Verkäufers verschuldet, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Bei Annahmeverzug des Käufers kann der Verkäufer die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste, und die nicht in den empfangenen Leistungen enthalten ist, Erstattung zu verlangen.
5.6 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.
5.7. Wurde die in Art. 5.6 vorgesehene Nachfrist durch Verschulden des Verkäufers nicht genützt, so kann der Käufer durch eine schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren zurücktreten. Dasselbe gilt für bereits gelieferte Waren, die aber ohne die noch ausständigen Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden können. Der Käufer hat in diesem Falle das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus steht dem Käufer, sofern der Lieferverzug durch grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers verursacht wurde, auch Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen zu, welche er bis zu Auflösung des Vertrages machen musste, und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Käufer dem Verkäufer zurückzustellen.
5.8 Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens ein Jahr nach Bestellung als abgerufen.
5.9 Andere als die in Art. 5 genannten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer auf Grund des Verzuges sind ausgeschlossen.

6. ABNAHMEPRÜFUNG
6.1. Sofern der Käufer eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit dem Verkäufer ausdrücklich bei Vertragsschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellort bzw. an einem vom Verkäufer zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit des Verkäufers durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweigs maßgeblich.
Der Verkäufer muss den Käufer rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat der Verkäufer unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Käufer kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Käufer oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch den Verkäufer nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch den Verkäufer zu unterzeichnen. Der Verkäufer hat dem Käufer in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Käufer auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt der Verkäufer die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Käufer hat aber jedenfalls die Ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenserhaltungskosten und Aufwandsentschädigungen selbst zu tragen.

7. GEFAHRENÜBERGANG UND ABNAHME
7.1 Falls nicht anders vereinbart, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW) verkauft.
7.2 Gesondert vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht die Bestimmungen hinsichtlich Erfüllungsort und Gefahrenübergang.
7.3 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

8. PREISE
8.1 Falls nicht anders vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk. Wenn im Zusammenhang mit der Lieferung Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Käufer. Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise und wird nur über ausdrückliche Vereinbarung zurückgenommen.
8.2 Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor.
8.3 Bei Reparaturaufträgen werden die vom Verkäufer als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies gilt auch für Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der Durchführung des Auftrages zu Tage treten, wobei es hierfür keiner besonderen Mitteilung an den Käufer bedarf, solange der ursprüngliche unverbindliche Kostenvoranschlag um nicht mehr als ein Drittel überschritten wird.
8.4 Für die Erstellung von Reparaturangeboten oder für Begutachtungen beim Verkäufer auflaufende Kosten sind diesem vom Käufer zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.

9. ZAHLUNG
9.1 Die Zahlungen sind entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens 30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.
9.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
9.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer auf Erfüllung des Vertrages bestehen und wahlweise
a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
d) ab Fälligkeit zumindest Verzugszinsen in der Höhe von 1,5% pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer verrechnen, sofern er nicht darrüberhinausgehende Kosten nachweist,
e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Käufer hat über Aufforderung des Verkäufers bereits gelieferte Waren dem Verkäufer zurückzustellen und ihm Ersatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Verkäufer für die Durchführung des Vertrages machen musste. Hinsichtlich noch nicht gelieferter Waren ist der Verkäufer berechtigt, fertige bzw. angearbeitete Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
9.4 Bei Teilverrechnungen sind die entsprechenden Teilzahlungen mit Erhalt der jeweiligen Faktura fällig. Dies gilt auch für Verrechnungsbeträge, welche durch Nachlieferungen oder andere Vereinbarungen, über die ursprüngliche Abschlusssumme hinaus, entstehen, unabhängig von den für die Hauptlieferung vereinbarten Zahlungsbedingungen.
9.5 Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der vereinbarten Währung zu leisten.
9.6 Der Käufer verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit dem Verkäufer die Mahn- und Inkassospesen eines Inkassobüros und allenfalls Kosten eines Rechtsanwaltes zu ersetzen.

10. EIGENTUMBSVORBEHALT
10.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnungsbeträge zuzüglich Zinsen und Kosten vor. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Der Käufer hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer verpflichtet, auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu verständigen.

11. GEWÄHRLEISTUNG
11.1 Der Verkäufer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, jeden die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ebenso hat der Verkäufer für Mängel an ausdrücklich bedungenen Eigenschaften einzustehen.
11.2 Diese Verpflichtung besteht nur für solche Mängel, die während eines Zeitraumes von einem Jahr bei einschichtigem Betrieb ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bzw. bei Lieferung mit Aufstellung ab Beendigung der Montage aufgetreten sind.
11.3 Der Käufer kann sich auf diesen Artikel nur berufen, wenn er dem Verkäufer unverzüglich schriftlich die aufgetretenen Mängel bekannt gibt. Die Vermutungsregel des §924 AGB wird ausgeschlossen. Der auf diese Weise unterrichtete Verkäufer muss, wenn die Mängel nach den Bestimmungen dieses Artikels vom Verkäufer zu beheben sind, nach seiner Wahl:
a.) Die mangelhafte Ware an Ort und Stelle nachbessern;
b) Sich die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile zwecks Nachbesserung zurücksenden lassen;
c) Die mangelhaften Teile ersetzen;
d) Die mangelhafte Ware ersetzen;
11.4 Lässt sich der Verkäufer die mangelhafte Ware oder Teile zwecks Nachbesserung oder Ersatz zurücksenden, so übernimmt der Käufer, falls nicht anders vereinbart wird, Kosten und Gefahr des Transportes. Die Rücksendung der nachgebesserten oder ersetzten Waren oder Teile an den Käufer erfolgt, falls nicht anderes vereinbart wird, auf Kosten und Gefahr des Verkäufers. 11.5 Die gemäß diesem Artikel ersetzten mangelhaften Waren oder Teile stehen dem Verkäufer zur Verfügung.
11.6 Für die Kosten einer durch den Käufer selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat der Verkäufer nur dann aufzukommen, wenn er hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.
11.7 Die Gewährleistungspflicht des Verkäufers gilt nur für die Mängel, die unter Einhaltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei normalem Gebrauch auftreten. Sie gilt insbesondere nicht für Mängel, die beruhen auf: schlechter Aufstellung durch den Käufer oder dessen Beauftragten, schlechter Instandhaltung, schlechten oder ohne schriftlicher Zustimmung des Verkäufers ausgeführten Reparaturen oder Änderungen durch eine andere Person als den Verkäufer oder dessen Beauftragten, normaler Abnützung.
11.8 Für diejenigen Teile der Ware, die der Verkäufer von dem vom Käufer vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet der Verkäufer nur im Rahmen der Ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung des Verkäufers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte.
Bei Übernahmen von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferung gebrauchter Waren übernimmt der Verkäufer keine Gewähr.
11.9 Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt der Verkäufer keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt.

12. RÜCKTRITT VOM VERTRAG
12.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, und der erfolglose Ablauf einer gesetzten, angemessenen Nachfrist.
12.2 Außer im Fall des Punktes 9.2.e) ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf Begehren des Verkäufers weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn die Kreditversicherung des Verkäufers das Kreditlimit des Käufers herabsetzt
d) wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der in Punkt 5.2 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate beträgt.
12.3 Der Rücktritt des Verkäufers kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.
12.4 Falls über das Vermögen des Käufers ein Ausgleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist gegen Kostenersatz vom Vertrag zurückzutreten.
12.5 Unbeschadet Schadenersatzansprüche des Verkäufers sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für vom Verkäufer erbrachte Vorbereitungshandlungen. Dem Verkäufer steht indessen auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.
12.6 Sonstige Folgen des Rücktritts sind ausgeschlossen.

13. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT
13.1 Wird eine Ware vom Verkäufer auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, hat der Käufer diesen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
13.2 Ausführungsunterlagen, wie z. B. Pläne, Skizzen, sonstige technische Unterlagen, bleiben ebenso wie Musterkataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind dem Verkäufer sofort zurückzustellen, wenn eine Bestellung anderweitig erteilt wird.

14. HAFTUNG
14.1 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten hat für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass dem Verkäufer grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Die Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.
14.2. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Verkäufers über die Behandlung des Kaufgegenstandes – insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen – und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
14.3 Bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird, sofern nicht Artikel 14.1 Anwendung findet, Schadenersatz auf 5% der Auftragssumme begrenzt.
14.4 Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferungen und/oder Leistungen müssen – sollte der Mangel durch den Verkäufer nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erlöschen

15. FOLGESCHÄDEN
15.1 Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesen Bedingungen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer für Produktionsstillstand, entgangener Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

16. DATENSCHUTZ ( siehe dazu auch unsere Datenschutzerkärung)
16.1 Der Verkäufer ist berechtigt, personenbezogene Daten des Käufers Im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
16.2 Die Parteien verpflichten sich zu absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

17. GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, ALLGEMEINES
17.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige österreichische Gericht. Der Verkäufer kann jedoch auch das für den Käufer zuständige Gericht anrufen.
17.2 Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf.
17.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
17.4 Der Vertrag geht auf allfällige Rechtsnachfolger der Vertragspartner bzw. auf einen allfälligen Erwerber des gesamten Unternehmens des jeweiligen Vertragspartners gemäß hiermit erteilter Vorwegzustimmung über. Die Vertragspartner verpflichten sich, den Vertrag auf einen allfälligen Rechtsnachfolger bzw. Erwerber des Unternehmens zu überbinden. Derartige Änderungen oder auch Änderungen der Beteiligungsverhältnisse an einem Vertragspartner berühren den Vertrag in keiner Weise.

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